Verlängerte Abgabe- und Zahlungsfristen im April und Mai 2020

Sehr geehrte Mandanten,

der Steuerberaterverband Hessen hat uns heute über weitere steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus informiert.

Verlängerung von Abgabe- und Zahlungsfristen für im April und Mai 2020 einzureichende Umsatzsteuervoranmeldungen in Hessen

Allen von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen wird auf Antrag die Abgabe- und Zahlungsfrist für die zum 10. April 2020 und zum 10. Mai 2020 abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen um jeweils zwei Monate verlängert. D.h. die Umsatzsteuervoranmeldungen, die zum 10. April 2020 einzureichen sind, können auf Antrag erst zum 10. Juni 2020 abgegeben und gezahlt werden. Für den 10. Mai 2020 verschiebt sich auf Antrag die Abgabe- und Zahlungsfrist auf den 10. Juli 2020.

Verspätungs- und Säumniszuschläge fallen insoweit nicht an. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige einen formlosen Antrag stellt und kurz darlegt, inwieweit er von der Corona-Krise betroffen ist. Der Antrag kann gleich für beide Abgabezeitpunkte gemeinsam gestellt werden. Die Verlängerung der Abgabe- und Zahlungsfrist um zwei Monate gilt gleichermaßen auch für Steuerpflichtige mit sog. Dauerfristverlängerung (somit bereits für die Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2020) sowie für Steuerpflichtige, bei denen der Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum das
Kalendervierteljahr ist.

Die Verlängerung der Abgabe- und Zahlungsfrist wirkt bei Vorliegen der Voraussetzungen (unmittelbare und nicht unerhebliche Betroffenheit von der Corona-Krise) bereits unmittelbar ab Eingang des Antrags beim Finanzamt, d.h. ohne entsprechendes Genehmigungsschreiben des Finanzamts. Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden die Finanzämter auf entsprechende Genehmigungsschreiben verzichten.

Im Übrigen soll noch auf Folgendes hingewiesen werden:

Stundungsanträge können nicht für künftig noch festzusetzende oder für künftig anzumeldende Steuern gestellt werden. Ein Antrag kann erst mit Erhalt des jeweiligen Steuerbescheids oder bei anzumeldender Umsatzsteuer frühestens zusammen mit der jeweiligen Umsatzsteuer Voranmeldung gestellt werden.

Sofern Steuerpflichtige ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben und beabsichtigen, für anzumeldende Umsatzsteuerzahlbeträge einen Stundungsantrag zu stellen, soll der Einzug dieser Forderung individuell bezogen auf die konkrete Umsatzsteuervoranmeldung durch die Kennzahlen 26 = 1 (Zeile 73 der Umsatzsteuer-Voranmeldung) ausgesetzt werden. Wenn Steuerpflichtige dagegen die dem Finanzamt erteilte Einzugsermächtigung komplett widerrufen, wird die Arbeit in den Finanzämtern zusätzlich erschwert und die Auszahlung von etwaigen Erstattungsbeträgen kann sich insgesamt verzögern.

Zudem sollen Stundungsanträge mit einem formlosen Schreiben online über MEIN ELSTER („Sonstige Nachricht an das Finanzamt“) übermittelt werden. Hier ist auf die übermittelte Umsatzsteuer-Voranmeldung Bezug zu nehmen und kurz zu schildern, inwiefern der Steuerpflichtige von der Corona-Krise betroffen ist. So wird eine schnelle und reibungslose Bearbeitung im Finanzamt sichergestellt.

Daneben gehen in den Finanzämtern auch verstärkt Anträge auf Umstellung des Voranmeldungszeitraums von Kalendervierteljahr auf Kalendermonat sowie Anträge auf Umstellung von Soll- auf Ist-Versteuerung (§ 20 UStG) ein. Diese Anträge erfüllen vielfach nicht die gesetzlichen Voraussetzungen und sind daher nach derzeit geltender Rechtslage abzulehnen. Auch solche vielfach unbegründeten Anträge belasten die Finanzämter zusätzlich und können im Ergebnis zu einer Verzögerung der Auszahlung von Erstattungsbeträgen führen.

Quelle: Steuerberaterverband Hessen e.V., Mitteilung an die Mitglieder vom 07.04.2020.