Wir freuen uns, Ihnen das gesamte Spektrum einer zukunftsorientierten und modernen Steuerberatung anbieten zu können. Abhängig von den individuellen Anforderungen und Wünschen unserer Mandanten bieten wir ein breites bedarfsorientiertes Leistungsspektrum bis hin zur Rundum-Sorglos-Lösung.

Unser Portfolio an Leistungen umfasst den Bereich der privaten und betrieblichen Steuererklärungen, die Bearbeitung der laufenden Finanz- und Lohnbuchführung, die Aufstellung von Jahresabschlüssen nach Handels- und Steuerrecht, aber auch die betriebswirtschaftliche Beratung zur steueroptimalen Gestaltungsplanung Ihres Unternehmens. Dabei beschränken sich unsere Leistungen weder auf bestimmte Branchen und Unternehmensformen noch auf einzelne Steuerarten.

Wir begleiten unsere Mandanten – auch bei der Planung und Durchführung von Neugründungen, Nachfolgeregelungen oder Umstrukturierungen.

Im Bereich der privaten Vermögensverwaltung bieten wir weitergehende Leistungen für Familien- und Immobiliengesellschaften sowie Privatiers an.​

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Unternehmensberatung

Honorar transparent erklärt

Unser Honorar richtet sich in den meisten Fällen (wie z.B. Lohnbuchhaltung, Finanzbuchhaltung, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen) nach den gesetzlichen Vorgaben der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Hierbei ist grundsätzlich zwischen Wertgebühren und Zeitgebühren zu unterscheiden. Die StBVV können Sie am Ende dieser Seite herunterladen.

Hierzu ein Beispiel (Wertgebühr):
Für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sieht § 27 Abs. 1 StBVV im Mittel eine Gebühr von 6,5/20 nach Tabelle A vor. Gegenstandswert ist dabei der jeweils höhere Wert, der sich aus der Summe der Mieteinnahmen oder Werbungskosten ergibt. Bei Jahres-Mieteinnahmen von 10.000 Euro bzw. 25.000 Euro bzw. 50.000 Euro ergibt sich danach folgende Gebühr (zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer):

GegenstandswertGebühr (zzgl. USt)
10.000 Euro165,75 Euro
25.000 Euro234,00 Euro
50.000 Euro356,85

Als Zeitgebühr sieht die Steuerberatervergütungsverordnung eine Bandbreite von 30 Euro bis 70 Euro je angefangene halbe Stunde (= Zeiteinheit [ZE]) vor (§ 13 StBVV). Grundsätzlich berechnen wir unsere Leistungen in Abhängigkeit von der Komplexität der Tätigkeit, dem Haftungsrisiko sowie der Qualifiktation und Erfahrung unserer Mitarbeiter. Bereits seit dem 1. Januar 2006 können Steuerberaterhonorare nicht mehr als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Es ist jedoch weiterhin zulässig, das Steuerberaterhonorar als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzuziehen, soweit ein Zusammenhang mit den betreffenden Einkünften gegeben ist. Für eine Erstberatung berechnen wir in der Regel eine Gebührenpauschale, die jedoch bei Zustandekommen eines dauerhaften Mandats wieder gutgeschrieben wird.

Detaillierte Informationen können Sie in der Steuerberatervergütungsordnung.