Corona-Krise: Hessische Sofort-Hilfe ab Montag (30.03.2020)

Soforthilfe für Selbstständige, Freiberufler und kleine Betriebe

Die Hessische Landesregierung hat ein Soforthilfsprogramm aufgelegt: Gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Sozialunternehmen, sowie Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.

Die Antragstellung ist ab Montag, den 30. März 2020 möglich.

Gerne bieten wir Ihnen hierbei unsere Unterstützung an.

Wer wird unterstützt?

Anträge können von 

  • gewerblichen Unternehmen,
  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft,
  • Sozialunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die vom Finanzamt als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG anerkannt wurden, sowie
  • Selbstständigen, von Soloselbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen 
  • mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) gestellt werden, mit Hauptsitz des antragstellenden Unternehmens bzw. Wohnsitz der antragstellenden Einzelperson in Hessen.

 In Anlehnung an eine Definition der EU in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) verstehen wir als Unternehmen „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.“ Hierzu zählen auch gemeinnützige Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen. 

Was wird unterstützt?

Die Soforthilfe soll die hessischen Wirtschaftsakteure, die unverschuldet infolge der Corona-Virus-Pandemie in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Situation bzw. in massive Liquiditätsengpässe geraten sind und diesen Liquiditätsengpass nicht aus eigener Kraft ausgleichen können, unterstützen. Daher soll ein einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt werden.Dieser Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, kann z.B. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.Ä. verwendet werden. Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind allerdings nicht förderfähig. Der Zuschuss ist ertragsteuerlich in dem Jahr zur berücksichtigen in dem er nach den steuerlichen Einzelgesetzen entstanden ist. Der Zuschuss ist als echter Zuschuss nicht umsatzsteuerbar. 

Wie wird gefördert?

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten) und beträgt bis zu:

  • Bis zu   5 Beschäftigte:  10.000 Euro für drei Monate,
  • Bis zu 10 Beschäftige:   20.000 Euro für drei Monate, 
  • Bis zu 50 Beschäftigte:  30.000 Euro für drei Monate. 

 Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5 
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75 
  • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1 
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3 

Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen mit Lehr- oder Berufsausbildungsvertrag (pro Person 1 VZÄ)Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Virus-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderhöchstbeträgen. Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, die anhand der Regelungen der Definition der EU in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erfolgt. 

Wo kann der Antrag gestellt werden?

Das Antragsverfahren ist einstufig. Anträge auf Förderung können über eine Online-Antragsplattform an das Regierungspräsidium Kassel gerichtet werden. Das ist ab Montag, 30. März 2020 möglich Die Prüfung des Antrages und Auszahlungen erfolgen durch das Regierungspräsidium Kassel als antragsbearbeitende Stelle.  Das Regierungspräsidium Kassel entscheidet über die Förderfähigkeit. Es können nur vollständige eingegangene Anträge berücksichtigt werden. Insbesondere ist die Steuernummer und bei Personen- und Kapitalgesellschaften die Steuernummer der Gesellschaft anzugeben. Die aufgrund der Corona-Virus-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. die Liquiditätsengpässe sind auf den amtlich vorgesehenen Online-Antragsformularen zu begründen und zu bestätigen.

Bitte gehen Sie nur auf die Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel, wenn Sie tatsächlich die Soforthilfe benötigen. Es ist davon auszugehen, dass sehr viele Unternehmen gleichzeitig einen Antrag stellen wollen, darum soll das System nicht unnötig überlastet werden.

Zuständige Behörde:

Regierungspräsidium Kassel Tel.: 0561 106 0

Quelle: Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen