Corona-Krise: Aktuelle

Sehr geehrte Mandanten,

wir informieren Sie fortlaufend über die politische Entwicklung zur Abmilderung der finanziellen Auswirkungen der Corona-Krise.

Unsere Informationen können verständlicherweise keine individuelle Beratung ersetzen.

Sprechen Sie uns hierfür bitte an!

Wir beraten und unterstützen Sie gerne.

Ergebnis der Erörterungen vom 23. März 2020
Gestern haben Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) und Finanzminister Olaf Scholz (SPD) ein bislang beispielloses Hilfspaket für die deutsche Wirtschaft präsentiert. Zur Bewältigung der Corona-Krise spannt der Bund unter anderem einen Schutzschirm für Unternehmen im Volumen von 600 Milliarden Euro auf.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 23.03.2020 ein neues Eckpunkteprogramm aufgelegt.

Aufgrund der neuesten Entwicklungen auf Bund-/Länderebene wird Hessen eine allgemeine Fristverlängerung bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe bis zum 31. Mai 2020 gewähren. Verspätungszuschläge entstehen nicht, wenn die Steuererklärungen 2018 noch bis zum 31. Mai 2020 eingereicht werden. Falls automatisiert Verspätungszuschläge festgesetzt werden, können diese auf Antrag erlassen werden. Zunächst war eine Fristverlängerung bis Ende April 2020 gewährt worden; aufgrund der Intervention der Steuerberaterkammer Hessen ist diese Frist nunmehr bis zum 31. Mai 2020 verlängert worden.

Die Entwicklungen rund um die zur Eindämmung der Corona-Epidemie ergriffenen Maßnahmen haben Auswirkungen auf alle Lebensbereiche und stellen auch die Unternehmerinnen und Unternehmer vor erhebliche Herausforderungen. Der Gesetzgeber plant deshalb die Erleichterung beim Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG) mit Wirkung vom 01.03.2020 (befristet bis 31.12.2020). Die nachfolgenden Informationen wurden der StBK Hessen von der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt und basieren auf dem Stand des Referentenentwurfs vom 19.03.2020. Mit dem Inkrafttreten der diesbezüglich geplanten Rechtsverordnung der Bundesregierung ist voraussichtlich am 23.03.2020 zu rechnen. Folgende Erleichterungen sind vorgesehen:

  • Eine persönliche oder fernmündliche Anzeige ist nicht zwingend erforderlich.
  • Bei Fragen steht Ihnen der Arbeitgeberservice Ihrer örtliche Agentur für Arbeit zur Verfügung 0800 4 555520 (gebührenfrei).
  • Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber beantragt Kurzarbeitergeld und zeigt Kurzarbeit an.
  • Der Arbeitsausfall ist der Agentur für Arbeit mit diesem Vordruck (externer Link) anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem die Kurzarbeit beginnen soll, in der Agentur für Arbeit vorliegen.
  • Die Auszahlung beantragen Sie mit diesem Leistungsantrag (externer Link).
  • Alle Merkblätter, Vordrucke und Erklär-Videos zum Thema Kurzarbeitergeld sind auf der Website der Agentur für Arbeit (externer Link) abrufbar

Den Flyer der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld können Sie hier abrufen.

  • Wirtschaft erhält steuerliche Soforthilfen von bis zu 1,5 Milliarden Euro
  • Bürgschaftsvolumen soll auf 5 Milliarden Euro erhöht werden
  • Nachtragshaushalt bringt weitere 1 Milliarde Euro

Weitere Infos finden Sie auf der Website des HMDF

Für Unternehmen, die aufgrund des Corona-Virus in Schwierigkeiten geraten, stellt das Land Hessen Liquiditätshilfen zur Verfügung. Einen aktuellen Überblick (externer Link)  haben das Hessische Wirtschaftsministerium und die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) im Internet veröffentlicht. Das Land Hessen bietet verschiedene Förderprodukte an, um insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei Investitionen und mit Betriebsmitteln zu unterstützen. Ein Schaubild (externer Link) zeigt die hessischen Förderprogramme für Unternehmen und Gründungen im Überblick. Einige Förderungen können auch zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen eingesetzt werden, die aufgrund von Umsatzausfällen von Unternehmen wegen des Corona-Virus entstehen.

  • Die WIBank bietet diverse Förderkredite an, darunter auch Kredite aus dem Förderprogramm Kapital für Kleinunternehmen (KfK). Hieraus können kleine Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich gewerblich tätiger Sozialunternehmen) sowie freiberuflich Tätige mit bis zu 25 Mitarbeitern und 5 Mio. Euro Jahresumsatz Darlehen zwischen 25.000 und 150.000 Euro erhalten, die von der Hausbank um mindestens 50 Prozent aufgestockt werden. Für dieses Förderdarlehen sind keine banküblichen Sicherheiten notwendig. Nähere Informationen dazu hier (externer Link).
  • Kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern und 50 Mio. Euro Umsatz können Betriebsmittelkredite bis 1 Mio. Euro aus dem WI-Bank-Förderprogramm Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen (GuW) über ihre Hausbank erhalten. Weitere Informationen und Antragsmappe finden Sie hier (externer Link).
  • Die Bürgschaftsbank Hessen bietet Bürgschaften bis 1,25 Mio. Euro mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80 Prozent in Zusammenarbeit mit dem Land Hessen an. Hierunter auch Express-Bürgschaften für Kredite bis zu 300.000 Euro, die mit einer Bürgschaftsquote von 60 Prozent besichert und bei Erfüllung aller Kriterien besonders schnell erteilt werden. Weitere Infos und Ihren jeweiligen Ansprechpartner finden hier (externer Link).

Das Land Hessen übernimmt in besonderen Fällen Landesbürgschaften i. d. R. ab 1,25 Mio. Euro, um in Kooperation mit der Hausbank sowohl die Finanzierung von Investitionen als auch die finanzielle Überbrückung von Liquiditätsengpässen abzusichern. Weitere Informationen dazu hier(externer Link).

Weitere Infos zum Thema finden Sie auf der Website der WIBank. Die Förderberatung des Landes Hessen bei der WIBank ist erreichbar unter der Tel. 0611 774-7333. Alle Infos im Überblick können Sie auch als Merkblatt (pdf) herunterladen.

(Quelle Bundesagentur für Arbeit / Regionaldirektion Hessen)

Das Bundesfinanzministerium hat zwischenzeitlich (19.03.2020) den in unserem Newsletter vom 17.03.2020 angekündigten gemeinsamen Erlass des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Landesfinanzbehörden veröffentlicht, den Sie hier abrufen können:

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (BMF 19.03.2020 – Dok 2020/0265898) sowie gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Mit der zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 wurde durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration angeordnet, dass Schülerinnen und Schüler dem Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen an Einrichtungen gem. § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zum 19. April 2020 fernbleiben müssen. Damit endet die Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme am Berufsschulunterricht.
Somit müssen Berufsschüler/innen  mit ihrem Ausbildungsbetrieb Kontakt aufnehmen und abklären, ob dort ihre Arbeitsleistung an den ausfallenden Berufsschultagen erwartet wird. Die Schulleitungen wurden gebeten, Kontakt mit den Ausbildungsbetrieben aufzunehmen und diese zu bitten, den Auszubildenden Lernzeiten einzuräumen, damit diese in die Lage versetzt werden, Materialien, Aufgaben etc., die ihnen von den Berufsschulen elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sinnvoll zu bearbeiten. Damit die Auszubildenden den Anschluss an den Unterricht nicht verlieren und die anspruchsvolle Ausbildung erfolgreich fortsetzen können, empfiehlt die Steuerberaterkammer Hessen den Ausbildungskanzleien dem jeweiligen Konzept der für sie zuständigen Berufsschule zu folgen und den Auszubildenden entsprechende Lernzeiten einzurichten. Das Schreiben des Hessischen Kultusministeriuns zu diesem Thema finden Sie hier.