Corona-Krise: Kurzarbeitergeld (KUG)

Die Bundesregierung hat in ihrem Maßnahmenpaket die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld (KUG) erheblich erleichtert.

Demnach werden Unternehmen in dieser besonderen Situation weitgehende finanziellen Unterstützungen gewährt, damit Entlassungen vermieden werden können. Zudem soll den Unternehmen und Beschäftigten nach der Krise unmittelbar eine reibungslose Wiederauf-nahme der Arbeitsprozesse erleichtert werden.

Dazu werden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:

  • Es genügt, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind. Bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Die Erleichterungen treten rückwirkend zum 1. März in Kraft. Zahlungen von der Bundesagentur werden ebenfalls rückwirkend geleistet.

Zuständig ist die Agentur für Arbeit vor Ort.

Anzeigen von Kurzarbeit können ab sofort abgegeben werden.

Wir raten Ihnen deshalb:

Wenn Ihr Betrieb von Arbeitsausfällen betroffen ist, sollte das Kurzarbeitergeld umgehend bei der Agentur für Arbeit beantragt werden:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen