Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind bei Realsplitting als Werbungskosten abzugsfähig

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 03.12.2019 entschieden. Zugleich ließ das Gericht aber nun zugleich auch die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zu (Az.: 1 K 494/18 E). Es wird sich zeigen, wie das höchstinstanzliche Finanzgericht urteilen wird. Aus unserer Erfahrung ist allerdings nicht in absehbarer Zeit mit einem Urteil hierzu zu rechnen. Im Schnitt sind Verfahren vor dem BFH fünf Jahre und länger anhängig.

Streit um Berücksichtigung von Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts

Die Klägerin und ihr mittlerweile geschiedener Ehemann führten vor dem Amtsgericht ein familienrechtliches Streitverfahren, das die Scheidung, den Versorgungsausgleich sowie den nachehelichen Unterhalt umfasste. Im Jahr 2014 wurden sie geschieden und der frühere Ehemann der Klägerin zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet. Dagegen erhoben die Klägerin Beschwerde und ihr früherer Ehemann Anschlussbeschwerde beim Oberlandesgericht. Streitgegenstand dieses Verfahrens war die Höhe des zu zahlenden nachehelichen Unterhalts, wobei der frühere Ehemann der Klägerin begehrte, keinen Unterhalt zu zahlen, und die Klägerin höhere monatliche Zahlungen forderte.

Gerichtlicher Vergleich beendet Verfahren

Im Jahr 2015 kam ein gerichtlicher Vergleich über die Unterhaltshöhe zustande. In ihrer Einkommensteuererklärung 2015 erklärte die Klägerin sogenannte sonstige Einkünfte in Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen und machte die Prozessführungskosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten), die auf die Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt entfielen, steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab.

FG: Prozesskosten wegen Versteuerung der Unterhaltszahlungen abzugsfähig

Das FG hat der dagegen erhobenen Klage stattgegeben. Bei der Klägerin als Unterhaltsempfängerin seien die Prozessführungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil sie den Unterhalt ihres geschiedenen Ehemannes nach § 22 Nr. 1a EStG versteuere. Die Klägerin habe die Prozessführungskosten aufgewendet, um zukünftig (höhere) steuerbare Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten. Die Unterhaltszahlungen seien gemäß § 22 Nr. 1a EStG als steuerbare Einkünfte zu behandeln, weil der geschiedene Ehemann als Zahlungsverpflichteter die Möglichkeit gehabt habe, seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1a EStG abzuziehen (sogenanntes Realsplitting). Die Unterhaltszahlungen würden den übrigen Einkünften insoweit vollständig gleichgestellt. Daraus folge, dass auch ein Werbungskostenabzug vollumfänglich möglich sein müsse.

Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastungen hier nicht erheblich

Abschließend weist das FG darauf hin, dass es über die Frage, unter welchen Voraussetzungen Prozessführungskosten zur Geltendmachung nachehelichen Unterhalts gemäß § 33 Abs. 2 S. 4 EStG als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein könnten, nicht habe entscheiden müssen, das da die Aufwendungen der Klägerin vollständig als Werbungskosten berücksichtigungsfähig gewesen seien.