Corona-Steuerhilfegesetz

Um Unternehmen und Beschäftigte in der Corona-Pandemie zu unterstützen, erhalten sie vielfältige steuerliche Hilfen. Am 28. Mai hat der Bundestag das Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet und damit ein weiteres Paket auf den Weg gebracht. Es sieht unter anderem eine befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen auf 7 % vor, damit Gastronomiebetriebe die Krise gut überstehen.

Alle Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen sollen so gut wie möglich durch diese Krise kommen. Auch die Steuerpolitik trägt dazu bei, dass sich wirtschaftlich besonders betroffene Akteure jetzt stabilisieren und nach der Krise schnell wieder erholen können.

Hilfen für Unternehmen

Um Unternehmen in der Corona-Pandemie dabei zu unterstützen, ihre Ausstattung mit Liquidität zu verbessern, erhalten sie steuerliche Hilfen. Das Bundesfinanzministerium hat dazu mit den obersten Landesfinanzbehörden eine Reihe konkreter steuerlicher Erleichterungen abgestimmt.

Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen. Wenn die derzeit erforderlichen Beschränkungen gelockert werden und es für Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe wieder losgeht, sollen sie schnell wieder auf die Beine kommen. Deshalb wird die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % gesenkt. Es ist wichtig, dass diese Maßnahme befristet ist. Denn sie ist als Anschub für die Zeit nach der Krise gedacht, damit Gastronomiebetriebe schnell wieder aus eigener Kraft wirtschaften können. Die entsprechende gesetzliche Regelung ist Teil des Corona-Steuerhilfegesetzes, das am 6. Mai vom Bundeskabinett beschlossen und am 28. Mai vom Bundestag verabschiedet wurde.

Mit den vereinfachten Regeln zum Kurzarbeitergeld sichert die Bundesregierung viele Millionen Arbeitsplätze. Kurzarbeitergeld wird flächendeckend genutzt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen vom Staat 60 (bzw. 67) Prozent des letzten Nettogehalts, bei längerer Bezugsdauer wird dieser Betrag auf bis zu 80 (87) Prozent erhöht. Viele Arbeitgeber stocken aber das Kurzarbeitergeld ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf; manche auf der Grundlage eines Tarifvertrags, andere freiwillig. Dies mildert soziale Härten ab. Diese Praxis soll unterstützt und die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber attraktiver gemacht werden. Zu diesem Zweck hat das Bundeskabinett am 6. Mai beschlossen, dass solche Aufstockungen bis zu einer Höhe von 80 Prozent des Gehalts steuerfrei bleiben und nicht mehr wie bisher als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten. Schon jetzt müssen auf die Aufstockung bis auf 80 Prozent des Bruttogehalts keine Sozialabgaben gezahlt werden. Hieran werden die Regeln für die Besteuerung angepasst. Diese Maßnahme ist befristet bis 31. Dezember 2020.

Es ist wichtig, dass die Kommunen über genügend personelle Ressourcen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie verfügen. Deshalb wird ihnen jetzt mehr Zeit gewährt, um ihre Verwaltung umzustellen. Künftig müssen öffentliche Unternehmen die Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes im Wesentlichen wie private Unternehmen erfüllen. Die Umstellung hierzu ist aufwendig und bindet Ressourcen. Die entsprechende Übergangsregelung im Umsatzsteuergesetz wird deshalb um zwei Jahre bis Ende 2022 verlängert. Damit ist eine wichtige Forderung von Ländern und Kommunen erfüllt.

Für Unternehmen werden die Vorschriften des Umwandlungsteuergesetzes vorübergehend vereinfacht. Bei Umwandlungen von Unternehmen, etwa durch eine Rechtsformänderung oder durch eine Verschmelzung, sorgt die Verlängerung der steuerlichen Rückwirkungszeiträume von acht auf zwölf Monate für Erleichterungen.

Unternehmen, die wegen der Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr einen Verlust ausweisen werden, erhalten eine Liquiditätshilfe. Diese wird Unternehmen gewährt, indem absehbare Verluste pauschal mit Gewinnen für 2019 verrechnet werden können.

Unternehmen können daher ab sofort neben der Erstattung von bereits für 2020 geleisteten Steuervorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlten Beträgen bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Mit dieser Maßnahme schaffen wir für kleine Unternehmen und Selbständige im Handel, in der Kultur und im Gastronomiebereich notwendige Liquidität. Die konkreten Details sind in einem BMF-Schreiben geregelt. Mehr zur Liquiditätshilfe hier.

Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen.

An die Bewilligung der Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Unternehmen müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird. Diese Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer. Auch eine Stundung der Kraftfahrzeugsteuer möglich. Hierzu ist bis 31. Dezember 2020 beim zuständigen Hauptzollamt ein entsprechender Stundungsantrag zu stellen.

Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler können außerdem die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Hierfür können sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Bereits für 2020 geleistete Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer können zudem auf Antrag erstattet werden. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.

Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

Zu vergleichbaren Maßnahmen hat das Bundesfinanzministerium darüber hinaus die Zollverwaltung angewiesen, die u.a. die Energiesteuer und Luftverkehrsteuer verwaltet. Sie gelten außerdem für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer, soweit diese vom Bundeszentralamt für Steuern verwaltet wird.

Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Entsprechende BMF-Schreiben und Erlasse werden hier zusammengefasst. Zudem stehen zwei FAQ-Übersichten zur Verfügung: Die Ausführungen in den „FAQ „Corona“ (Steuern)“ gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Die FAQ „Fragen und Antworten zum Milliarden-Schutzschild für Deutschland“ greifen einige fachliche steuerliche Fragestellungen in einer etwas allgemeineren Form auf. Die FAQ werden fortlaufend aktualisiert.

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kümmern sich Tag für Tag darum, die Menschen in Deutschland zu versorgen. Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie machen sie das unter erschwerten Bedingungen – sei es als Pflegekraft, an der Supermarktkasse, als Arzt im Krankenhaus oder hinter dem Lenkrad eines Lkw. Zahlreiche Arbeitgeber haben deshalb angekündigt, ihren Beschäftigten einen Bonus zahlen zu wollen.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat dafür gesorgt, dass solche Zahlungen bis zu 1.500 Euro in diesem Jahr steuerfrei sind. Dafür wurden die in den Lohnsteuerrichtlinien vorgesehenen Möglichkeiten genutzt. „Wir sorgen jetzt dafür, dass Prämien zu 100 Prozent bei den Beschäftigten ankommen“, sagte Scholz.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuerfrei auszahlen oder als Sachlohn gewähren. Voraussetzung ist, dass Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.